Meisterschule
Elektrotechniker-Handwerk

Schwerpunkt Energie-Gebäudetechnik

Zulassungsbedingungen nach § 49(1) der Handwerksordnung:

 

Zur Meisterprüfung in einem Gewerbe, das in der Anlage A der Handwerksordnung (zulassungspflichtige Handwerke) angeführt ist, ist zuzulassen, der eine Gesellenprüfung in diesem Handwerk oder in einem damit verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Handwerksberuf bestanden hat.

 

 

Zur Meisterprüfung ist ebenfalls zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Diese Tätigkeit ist nachweispflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Dauer der Berufstätigkeit verkürzt werden oder ganz entfallen.

 

 

Zur Meisterprüfung in einem Gewerbe, das in Abschnitt 1 der Anlage B der Handwerksordnung (zulassungsfreie Handwerke) aufgeführt ist, ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat.

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